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Handelsagenten

Die wichtigsten Merkmale eines Handelsagenten nach österreichischem Recht sind die folgenden:

 

Ziele der Stelle:

  • Von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

 

Die wichtigsten Merkmale eines Handelsagenten:

 

  • Vertretung von mehrere Unternehmen. Dies macht zum Beispiel dann viel Sinn, wenn der Handelsagent gute Kontakte in einer bestimmten Branche hat und die vom Handelsagenten vertretenen Unternehmen einander ergänzende Produkte anbieten. 
  • Selbständigkeit: Der Handelsagent ist ein selbständiger Unternehmer
  • Abschluss der Geschäfte im fremden Namen: Der Handelsagent ist kein Wiederverkäufer, sondern er handelt im Namen des Auftraggebers, den er vertritt. 
  • Regelmäßigkeit und Intensität: Der Handelsagent hat die ständige Vertretung eines (oder mehrerer) Unternehmen übernommen. Im Gegensatz zum Handelsmakler oder sonstigen Vermittler ist seine Tätigkeit also regelmäßig und beschränkt sich nicht auf das gelegentliche Zuspielen von Namen potenzieller Kunden. Der Handelsvertreter deckt üblicherweise den Großteil des Verkaufszyklus ab, das heißt, er erstellt Angebote, verhandelt Preise und Konditionen, erstellt Umsatzplanungen und ist die erste Anlaufstelle für Kunden bei allen Fragen zum Produkt und dem von ihm vertretenen Unternehmen.

  

Provision: 

  • Der Handelsvertreter erhält vom Auftraggeber, den er vertritt, für die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften eine Provision. Ein Gehalt steht dem Handelsvertreter (im Gegensatz zum angestellten Verkäufer) nicht zu.
  • Hier geht es darum, was die Berechnungsgrundlage für die Provision darstellt. Sind es die Geschäfte, die der Handelsvertreter selbst angebahnt und abgeschlossen hat? Oder sind es alle Umsätze, die im Gebiet des Handelsvertreters angefallen sind, auch wenn er selbst nicht am Abschluss beteiligt war?
  • Grundsätzlich sind beide Szenarien möglich. Aber im Zweifelsfall sieht das Handelsvertretergesetz vor, dass dem Handelsvertreter die Provision auch für solche Geschäfte zusteht, die ohne seine direkte Mitwirkung in seinem Gebiet bzw. mit den ihm zugeordneten Kunden zustande gekommen sind.

 

Vereinbarung:

Unterliegt dann automatisch dem österreichischen Handelsvertretergesetz (HVertrG), auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Für Dinge, die nicht im Handelsvertretergesetz geregelt sind, gilt weiterhin das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

 

Pflichten:

Die Pflichten des Handelsagenten ergeben sich aus dem oben beschriebenen Aufgabenbereich: Er muss das Unternehmen gegenüber Kunden und Interessenten vertreten, und zwar regelmäßig und nachhaltig.

 

Die Zuständigkeit des Handelsagenten kann dabei auf eine bestimmte Region oder eine bestimmte Gruppe von Kunden beschränkt sein, verbunden mit einer entsprechenden Exklusivität. Wichtig ist dabei, die Interessen seines Auftraggebers im Vordergrund stehen und dass er dessen Anordnungen befolgt. 

 

Daraus ergeben sich auch Informationspflichten über wesentliche Ereignisse und natürlich über Geschäfte, die der Handelsagent im Namen seines Auftraggebers abgeschlossen hat. Auch zur Verschwiegenheit ist ein Handelsagent verpflichtet.

 

Im Gegenzug hat der Handelsagent nicht nur das Recht auf die Zahlung der Provision, sondern er hat auch das Recht, Einblick in die maßgeblichen Unterlagen (Buchhaltung) zu nehmen, um die Richtigkeit der Provisionsberechnung kontrollieren zu können.

 

Auch kann ein Handelsagent erwarten, dass der Auftraggeber ihn mit den nötigen Informationen und Unterlagen versorgt und so unterstützt, dass der Handelsagent seine Tätigkeit gut vorbereitet und geschult ausüben kann (Unterstützungspflicht).

 

Fragen:

Auch die Frage der Bemessungsgrundlage stellt sich immer wieder. 

  • Werden Skonti, Rabatte oder Zuschüsse vor der Berechnung der Provision von den Umsätzen abgezogen oder nicht? 
  • Oder ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn (Deckungsbeitrag) und nicht der Umsatz? 

Auch progressive oder degressive Provisionsregelungen (die Provision steigt oder sinkt mit dem Gesamtvolumen) sind möglich.

 

Der Ausgleichsanspruch, bei einer Beendigung des Vertrages zwischen Handelsagent und Auftraggeber taucht regelmäßig die Frage nach dem Ausgleichsanspruch auf.

 

Dabei geht es darum, inwieweit dem Handelsagent ein Anspruch darauf zusteht, über das Vertragsende hinaus vom Auftraggeber Geld zu bekommen. 

 

Die Logik dahinter ist, dass der Handelsagent unter Umständen über lange Zeit einen Kundenstock aufgebaut hat, und es daher unfair wäre, ihn an dem dadurch für seinen Auftraggeber generierten ökonomischen Vorteil nicht teilhaben zu lassen.

 

Wie hoch der Ausgleichsanspruch im Einzelfall ist, hängt von mehreren Faktoren ab, deren Erörterung hier zu weit gehen würde. 

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